RS OGH 2015/2/18 3Ob188/14i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2015
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Norm

B-VG Art87 Abs3 Satz2
GOG §27a Abs1 Satz1
  1. B-VG Art. 87 heute
  2. B-VG Art. 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 87 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 87 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  5. B-VG Art. 87 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 87 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GOG § 27a heute
  2. GOG § 27a gültig ab 01.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994

Rechtssatz

Art 87 Abs 3 Satz 2 B-VG ist so zu verstehen, dass es im Fall einer Arbeitsüberlastung ? auch ohne Antrag eines betroffenen Richters ? allein dem Personalsenat obliegt, ausnahmsweise aus Gründen der Verteilungsgerechtigkeit und der höheren Gewährleistung der Erledigung von Verfahren in angemessener Frist eine Abnahmeregelung zu treffen, die zwar nur für die Zukunft wirkt, aber auch schon angefallene Rechtssachen ? ex nunc ? betreffen kann. Dabei muss gewährleistet sein, dass durch die Auswahl eines bestimmten Entscheidungsorgans nicht Einfluss auf die Sache genommen wird. In diesem Sonderfall kommt es nicht zu einem „automatischen“ Eingreifen der Vertretungsregelung nach der „Vertreterkette“.Artikel 87, Absatz 3, Satz 2 B-VG ist so zu verstehen, dass es im Fall einer Arbeitsüberlastung ? auch ohne Antrag eines betroffenen Richters ? allein dem Personalsenat obliegt, ausnahmsweise aus Gründen der Verteilungsgerechtigkeit und der höheren Gewährleistung der Erledigung von Verfahren in angemessener Frist eine Abnahmeregelung zu treffen, die zwar nur für die Zukunft wirkt, aber auch schon angefallene Rechtssachen ? ex nunc ? betreffen kann. Dabei muss gewährleistet sein, dass durch die Auswahl eines bestimmten Entscheidungsorgans nicht Einfluss auf die Sache genommen wird. In diesem Sonderfall kommt es nicht zu einem „automatischen“ Eingreifen der Vertretungsregelung nach der „Vertreterkette“.

Entscheidungstexte

  • RS0130009">3 Ob 188/14i
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 188/14i
    Veröff: SZ 2015/8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130009

Im RIS seit

05.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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