Norm
B-VG Art87 Abs3 Satz2Rechtssatz
Art 87 Abs 3 Satz 2 B-VG ist so zu verstehen, dass es im Fall einer Arbeitsüberlastung ? auch ohne Antrag eines betroffenen Richters ? allein dem Personalsenat obliegt, ausnahmsweise aus Gründen der Verteilungsgerechtigkeit und der höheren Gewährleistung der Erledigung von Verfahren in angemessener Frist eine Abnahmeregelung zu treffen, die zwar nur für die Zukunft wirkt, aber auch schon angefallene Rechtssachen ? ex nunc ? betreffen kann. Dabei muss gewährleistet sein, dass durch die Auswahl eines bestimmten Entscheidungsorgans nicht Einfluss auf die Sache genommen wird. In diesem Sonderfall kommt es nicht zu einem „automatischen“ Eingreifen der Vertretungsregelung nach der „Vertreterkette“.Artikel 87, Absatz 3, Satz 2 B-VG ist so zu verstehen, dass es im Fall einer Arbeitsüberlastung ? auch ohne Antrag eines betroffenen Richters ? allein dem Personalsenat obliegt, ausnahmsweise aus Gründen der Verteilungsgerechtigkeit und der höheren Gewährleistung der Erledigung von Verfahren in angemessener Frist eine Abnahmeregelung zu treffen, die zwar nur für die Zukunft wirkt, aber auch schon angefallene Rechtssachen ? ex nunc ? betreffen kann. Dabei muss gewährleistet sein, dass durch die Auswahl eines bestimmten Entscheidungsorgans nicht Einfluss auf die Sache genommen wird. In diesem Sonderfall kommt es nicht zu einem „automatischen“ Eingreifen der Vertretungsregelung nach der „Vertreterkette“.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130009Im RIS seit
05.05.2015Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017