RS OGH 2015/2/18 3Ob17/15v

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Veröffentlicht am 18.02.2015
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Rechtssatz

Indem der Schuldner, der von der Zession nicht verständigt wurde, mit dem Zedenten einen gerichtlichen Vergleich über die zedierte Forderung schließt, findet er sich iSd § 1395 Satz 2 ABGB „sonst“ mit ihm ab.Indem der Schuldner, der von der Zession nicht verständigt wurde, mit dem Zedenten einen gerichtlichen Vergleich über die zedierte Forderung schließt, findet er sich iSd Paragraph 1395, Satz 2 ABGB „sonst“ mit ihm ab.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 17/15v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130039

Im RIS seit

18.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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