Norm
UGB §38 Abs4Rechtssatz
Die Erwerberhaftung nach § 38 Abs 4 UGB bezieht sich auf Verbindlichkeiten aus unternehmensbezogen Rechtsverhältnissen. Davon sind jedenfalls Vertragsverhältnisse, gesetzliche Schuldverhältnisse und öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten erfasst. Ausgenommen ist die Haftung des Erwerbers für höchstpersönliche Rechtsverhältnisse des Veräußerers. Rechtsverhältnisse von Unternehmen sind regelmäßig nicht höchstpersönlicher Natur. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten aus der Begebung von Ergänzungskapital.Die Erwerberhaftung nach Paragraph 38, Absatz 4, UGB bezieht sich auf Verbindlichkeiten aus unternehmensbezogen Rechtsverhältnissen. Davon sind jedenfalls Vertragsverhältnisse, gesetzliche Schuldverhältnisse und öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten erfasst. Ausgenommen ist die Haftung des Erwerbers für höchstpersönliche Rechtsverhältnisse des Veräußerers. Rechtsverhältnisse von Unternehmen sind regelmäßig nicht höchstpersönlicher Natur. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten aus der Begebung von Ergänzungskapital.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130124Im RIS seit
20.07.2015Zuletzt aktualisiert am
09.03.2017