RS OGH 2015/2/26 8Ob2/15z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2015
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Norm

UGB §38 Abs4
  1. UGB § 38 heute
  2. UGB § 38 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014
  3. UGB § 38 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. UGB § 38 gültig von 01.06.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
  5. UGB § 38 gültig von 01.01.2007 bis 31.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  6. UGB § 38 gültig von 01.08.1990 bis 01.08.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 475/1990

Rechtssatz

Die Erwerberhaftung nach § 38 Abs 4 UGB bezieht sich auf Verbindlichkeiten aus unternehmensbezogen Rechtsverhältnissen. Davon sind jedenfalls Vertragsverhältnisse, gesetzliche Schuldverhältnisse und öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten erfasst. Ausgenommen ist die Haftung des Erwerbers für höchstpersönliche Rechtsverhältnisse des Veräußerers. Rechtsverhältnisse von Unternehmen sind regelmäßig nicht höchstpersönlicher Natur. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten aus der Begebung von Ergänzungskapital.Die Erwerberhaftung nach Paragraph 38, Absatz 4, UGB bezieht sich auf Verbindlichkeiten aus unternehmensbezogen Rechtsverhältnissen. Davon sind jedenfalls Vertragsverhältnisse, gesetzliche Schuldverhältnisse und öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten erfasst. Ausgenommen ist die Haftung des Erwerbers für höchstpersönliche Rechtsverhältnisse des Veräußerers. Rechtsverhältnisse von Unternehmen sind regelmäßig nicht höchstpersönlicher Natur. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten aus der Begebung von Ergänzungskapital.

Entscheidungstexte

  • RS0130124">8 Ob 2/15z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2015 8 Ob 2/15z
    Veröff: SZ 2015/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130124

Im RIS seit

20.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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