Norm
FBG §3Rechtssatz
Da ein genereller Haftungsausschluss für Altverbindlichkeiten aller nicht übernommenen Rechtsverhältnisse zulässig ist, weshalb diese nicht im Einzelnen aufgezählt werden müssen, besteht das Eintragungshindernis, dass der Haftungsausschluss zu unbestimmt formuliert worden wäre nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127527Im RIS seit
22.02.2012Zuletzt aktualisiert am
09.03.2017