RS OGH 2015/2/26 6Ob242/11y, 8Ob2/15z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2015
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Norm

UGB §38
  1. UGB § 38 heute
  2. UGB § 38 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014
  3. UGB § 38 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. UGB § 38 gültig von 01.06.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
  5. UGB § 38 gültig von 01.01.2007 bis 31.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  6. UGB § 38 gültig von 01.08.1990 bis 01.08.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 475/1990

Rechtssatz

Ein Haftungsausschluss muss zwischen Veräußerer und Erwerber tatsächlich vereinbart worden sein, und zwar spätestens beim Unternehmensübergang, wie sich zwingend aus § 38 Abs 4 letzter Satz UGB ergibt. Eine aus dem Titelgeschäft hervorgehende Nichtübernahme des betreffenden Rechtsverhältnisses genügt dabei, weil auch daraus der eindeutige Parteiwille hervorgeht, dass der Erwerber mit den diesbezüglichen Verbindlichkeiten nichts zu tun haben will.Ein Haftungsausschluss muss zwischen Veräußerer und Erwerber tatsächlich vereinbart worden sein, und zwar spätestens beim Unternehmensübergang, wie sich zwingend aus Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz UGB ergibt. Eine aus dem Titelgeschäft hervorgehende Nichtübernahme des betreffenden Rechtsverhältnisses genügt dabei, weil auch daraus der eindeutige Parteiwille hervorgeht, dass der Erwerber mit den diesbezüglichen Verbindlichkeiten nichts zu tun haben will.

Entscheidungstexte

  • RS0127526">6 Ob 242/11y
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 242/11y
  • RS0127526">8 Ob 2/15z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2015 8 Ob 2/15z
    Beisatz: Ein außenwirksamer Haftungsausschluss für nicht übernommene Rechtsverhältnisse, konkret dessen Reichweite, muss sich aus dem Titelgeschäft klar und verständlich ergeben. Ausdrücklichkeit („ohne Auslegungserfordernis“) wird nicht unbedingt verlangt. (T1); Veröff: SZ 2015/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127526

Im RIS seit

22.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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