Norm
AHG §1 CcRechtssatz
Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens ist bei einer Verletzung „bloßer“ Verfahrensvorschriften zulässig. Es kann aber die Verletzung grundlegender Verfahrensvorschriften, die insbesondere das rechtliche Gehör betreffen, ein anderes Ergebnis rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125828Im RIS seit
14.06.2010Zuletzt aktualisiert am
03.06.2015