Norm
StPO §135Rechtssatz
Ob über die Standortkennung (§ 92 Abs 3 Z 6a TKG) Auskunft erteilt werden darf, richtet sich nach § 135 Abs 2 StPO, wobei diese Bestimmung nicht generell, sondern nur deren Z 2 auf die technische Einrichtung Bezug nimmt, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird. Aus der bloßen Durchführungsvorschrift des § 138 StPO können Einschränkungen der (inhaltlichen) Zulässigkeit einer solchen Ermittlungsmaßnahme nicht abgeleitet werden.Ob über die Standortkennung (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 6 a, TKG) Auskunft erteilt werden darf, richtet sich nach Paragraph 135, Absatz 2, StPO, wobei diese Bestimmung nicht generell, sondern nur deren Ziffer 2, auf die technische Einrichtung Bezug nimmt, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird. Aus der bloßen Durchführungsvorschrift des Paragraph 138, StPO können Einschränkungen der (inhaltlichen) Zulässigkeit einer solchen Ermittlungsmaßnahme nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129980Im RIS seit
21.04.2015Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015