RS OGH 2015/3/12 7Ob226/09z, 7Ob37/15i

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Veröffentlicht am 12.03.2015
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Norm

ABBV Versicherungsmakler Art6.2. litg
GewO §32
GewO §136a
GewO §137

Rechtssatz

Auch wenn sich nach Art 1.1. AVB der Versicherungsschutz auf die gewerblichen Nebenrechte iSd GewO erstreckt, ist die Vermittlung von Secondhand?Polizzen als Tätigkeit eines Vermögensberaters (§ 136a GewO) infolge (generellen) Risikoauschlusses nach Art 6.2. lit g AVB von vornherein nicht gedeckt.Auch wenn sich nach Artikel eins Punkt eins, AVB der Versicherungsschutz auf die gewerblichen Nebenrechte iSd GewO erstreckt, ist die Vermittlung von Secondhand?Polizzen als Tätigkeit eines Vermögensberaters (Paragraph 136 a, GewO) infolge (generellen) Risikoauschlusses nach Artikel 6 Punkt 2, Litera g, AVB von vornherein nicht gedeckt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125845

Im RIS seit

25.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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