Norm
AußStrG 2005 §150Rechtssatz
Ein Abhandlungsverfahren über in Österreich gelegenes unbewegliches Vermögen und ein Ausfolgungsverfahren über bewegliches Vermögen sind nebeneinander und jeweils selbständig zu führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130042Im RIS seit
18.06.2015Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024