RS OGH 2015/3/18 3Ob189/14m

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Veröffentlicht am 18.03.2015
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Norm

IO §197 Abs2
  1. IO § 197 heute
  2. IO § 197 gültig ab 17.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 197 gültig von 01.07.2010 bis 16.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 197 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002
  5. IO § 197 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993

Rechtssatz

Auch im Wiederauflebensfall ist ein Beschluss gemäß § 197 Abs 2 IO für die Exekutionsführung auf die nicht angemeldete Gesamtforderung erforderlich. Die Exekution aufgrund eines „alten“ Titels ist auch bei Wiederaufleben nur mit Vorlage eines Beschlusses nach § 197 Abs 2 IO zu bewilligen.Auch im Wiederauflebensfall ist ein Beschluss gemäß Paragraph 197, Absatz 2, IO für die Exekutionsführung auf die nicht angemeldete Gesamtforderung erforderlich. Die Exekution aufgrund eines „alten“ Titels ist auch bei Wiederaufleben nur mit Vorlage eines Beschlusses nach Paragraph 197, Absatz 2, IO zu bewilligen.

Entscheidungstexte

  • RS0130058">3 Ob 189/14m
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 189/14m
    Beisatz: Ablehnung der gegenteiligen Meinung. (T1)
    Beisatz: Wurde kein Beschluss gemäß § 197 Abs 2 IO gefasst, muss daher der Gläubiger, der ein Wiederaufleben der nicht angemeldeten Forderung behauptet, entweder nachträglich einen Beschluss nach § 197 Abs 2 IO erwirken oder auf Feststellung der Vollstreckbarkeit des alten Exekutionstitels klagen. Es ist dann im Provisorial? oder im Feststellungsverfahren zu prüfen, ob die Quote den Einkommens? und Vermögensverhältnissen des Schuldners entsprach und geschuldet wurde. (T2); Veröff: SZ 2015/19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130058

Im RIS seit

23.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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