Norm
IO §197 Abs2Rechtssatz
Auch im Wiederauflebensfall ist ein Beschluss gemäß § 197 Abs 2 IO für die Exekutionsführung auf die nicht angemeldete Gesamtforderung erforderlich. Die Exekution aufgrund eines „alten“ Titels ist auch bei Wiederaufleben nur mit Vorlage eines Beschlusses nach § 197 Abs 2 IO zu bewilligen.Auch im Wiederauflebensfall ist ein Beschluss gemäß Paragraph 197, Absatz 2, IO für die Exekutionsführung auf die nicht angemeldete Gesamtforderung erforderlich. Die Exekution aufgrund eines „alten“ Titels ist auch bei Wiederaufleben nur mit Vorlage eines Beschlusses nach Paragraph 197, Absatz 2, IO zu bewilligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130058Im RIS seit
23.06.2015Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017