Norm
IO §156 Abs4Rechtssatz
Keiner Beschlussfassung nach § 197 Abs 2 IO bedarf es bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 156 Abs 4 IO. Ist der Tatbestand des § 156 Abs 4 IO verwirklicht, tritt eine Forderungskürzung auf die Quote unabhängig von der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners von vornherein nicht ein, woran daher auch ein Beschluss nach § 197 Abs 2 IO nichts ändern könnte.Keiner Beschlussfassung nach Paragraph 197, Absatz 2, IO bedarf es bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 156, Absatz 4, IO. Ist der Tatbestand des Paragraph 156, Absatz 4, IO verwirklicht, tritt eine Forderungskürzung auf die Quote unabhängig von der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners von vornherein nicht ein, woran daher auch ein Beschluss nach Paragraph 197, Absatz 2, IO nichts ändern könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130059Im RIS seit
23.06.2015Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017