RS OGH 2015/3/18 3Ob189/14m

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Veröffentlicht am 18.03.2015
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Norm

IO §156 Abs4
  1. IO § 156 heute
  2. IO § 156 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 156 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993
  4. IO § 156 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Keiner Beschlussfassung nach § 197 Abs 2 IO bedarf es bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 156 Abs 4 IO. Ist der Tatbestand des § 156 Abs 4 IO verwirklicht, tritt eine Forderungskürzung auf die Quote unabhängig von der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners von vornherein nicht ein, woran daher auch ein Beschluss nach § 197 Abs 2 IO nichts ändern könnte.Keiner Beschlussfassung nach Paragraph 197, Absatz 2, IO bedarf es bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 156, Absatz 4, IO. Ist der Tatbestand des Paragraph 156, Absatz 4, IO verwirklicht, tritt eine Forderungskürzung auf die Quote unabhängig von der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners von vornherein nicht ein, woran daher auch ein Beschluss nach Paragraph 197, Absatz 2, IO nichts ändern könnte.

Entscheidungstexte

  • RS0130059">3 Ob 189/14m
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 189/14m
    Beisatz: Ablehnung der gegenteiligen Meinung, dass der Gläubiger eines „alten“ Titels bei Nichtanmeldung für die Exekutionsführung immer einen Beschluss nach § 197 Abs 2 IO benötige. (T1); Veröff: SZ 2015/19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130059

Im RIS seit

23.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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