RS OGH 2015/3/24 Bsw23338/09 (Bsw45071/09), 9Ob73/14x, 8Ob32/15m

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Veröffentlicht am 24.03.2015
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Norm

ABGB §147 Abs2 idF KindNamRÄG 2013
MRK Art8 IV3i
  1. ABGB § 147 heute
  2. ABGB § 147 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 147 gültig von 26.04.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. ABGB § 147 gültig von 01.02.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  5. ABGB § 147 gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Art 8 MRK verpflichtet die Mitgliedstaaten zu prüfen, ob es im Kindeswohl geboten ist, dem biologischen Vater zu erlauben, eine Beziehung zu seinem Kind aufzubauen, was die Feststellung der biologischen Vaterschaft im Umgangsverfahren einschließen kann. Dies umfasst aber nicht unbedingt eine Verpflichtung, dem biologischen Vater zu erlauben, den Status des rechtlichen Vaters anzufechten oder eine eigene Klage zur Feststellung der biologischen Vaterschaft vorzusehen.Artikel 8, MRK verpflichtet die Mitgliedstaaten zu prüfen, ob es im Kindeswohl geboten ist, dem biologischen Vater zu erlauben, eine Beziehung zu seinem Kind aufzubauen, was die Feststellung der biologischen Vaterschaft im Umgangsverfahren einschließen kann. Dies umfasst aber nicht unbedingt eine Verpflichtung, dem biologischen Vater zu erlauben, den Status des rechtlichen Vaters anzufechten oder eine eigene Klage zur Feststellung der biologischen Vaterschaft vorzusehen.

Entscheidungstexte

  • RS0129588">Bsw 23338/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 22.03.2012 Bsw 23338/09
    Bem: Kautzor gg. Deutschland und Ahrens gg. Deutschland (T1)
    Veröff: NL 2012,88
  • RS0129588">9 Ob 73/14x
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 Ob 73/14x
    Beisatz: Angesichts der dem EGMR vorliegenden Fälle, in denen sich die rechtliche Vaterschaft des Partners bzw Ehemanns der Mutter mit dessen tatsächlicher Rolle als sozialem Vater des Kindes deckte, erkannte der Gerichtshof - in Abgrenzung zu Informations- und Kontaktrechten des biologischen Vaters - ausdrücklich, dass die Entscheidung, ob es dem biologischen Vater erlaubt sein soll, die Vaterschaft unter Umständen wie jenen der vorliegenden Fälle anzufechten, in den Ermessensspielraum des Staates fällt. (T2)
  • RS0129588">8 Ob 32/15m
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 8 Ob 32/15m
    Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL002:2012:RS0129588

Im RIS seit

24.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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