Norm
ABGB §147 Abs2 idF KindNamRÄG 2013Rechtssatz
Art 8 MRK verpflichtet die Mitgliedstaaten zu prüfen, ob es im Kindeswohl geboten ist, dem biologischen Vater zu erlauben, eine Beziehung zu seinem Kind aufzubauen, was die Feststellung der biologischen Vaterschaft im Umgangsverfahren einschließen kann. Dies umfasst aber nicht unbedingt eine Verpflichtung, dem biologischen Vater zu erlauben, den Status des rechtlichen Vaters anzufechten oder eine eigene Klage zur Feststellung der biologischen Vaterschaft vorzusehen.Artikel 8, MRK verpflichtet die Mitgliedstaaten zu prüfen, ob es im Kindeswohl geboten ist, dem biologischen Vater zu erlauben, eine Beziehung zu seinem Kind aufzubauen, was die Feststellung der biologischen Vaterschaft im Umgangsverfahren einschließen kann. Dies umfasst aber nicht unbedingt eine Verpflichtung, dem biologischen Vater zu erlauben, den Status des rechtlichen Vaters anzufechten oder eine eigene Klage zur Feststellung der biologischen Vaterschaft vorzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:2012:RS0129588Im RIS seit
24.09.2014Zuletzt aktualisiert am
15.05.2015