Norm
IESG §1 Abs1Rechtssatz
Die Zuständigkeit der österreichischen Garantieeinrichtung nach Art 9 der Insolvenzrichtlinie 2008/94/EG ist gegeben, wenn der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Arbeitgeber in Österreich über eine feste wirtschaftliche Präsenz verfügt, indem er hier Personal dauerhaft beschäftigt. Zahlungsunfähigkeit im Sinn der Insolvenzrichtlinie ist gegeben, wenn es sich bei der insolvenzgerichtlichen (insolvenzbehördlichen) Entscheidung in der Form der lex fori der Art nach um eine Entscheidung handelt, wie sie in Art 2 Abs 1 der Insolvenzrichtlinie beschrieben ist. Von lit b leg cit werden alle insolvenzgerichtlichen Entscheidungen nach der lex fori erfasst, mit denen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. § 240 IO iVm § 1 Abs 1 Satz 3 IESG ist dahin richtlinienkonform zu interpretieren, dass auch insolvenzgerichtliche Entscheidungen eines EU?Gerichts (EWR?Gerichts), die der Insolvenzeröffnung iSd § 1 Abs 1 Z 2 IESG gleichgestellt sind, in Österreich anerkannt werden müssen, wenn der Gemeinschuldner in Österreich als anderem Staat iSd Art 9 der Insolvenzrichtlinie tätig ist und sich der Ort der gewöhnlichen Arbeitsverrichtung in Österreich befindet.Die Zuständigkeit der österreichischen Garantieeinrichtung nach Artikel 9, der Insolvenzrichtlinie 2008/94/EG ist gegeben, wenn der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Arbeitgeber in Österreich über eine feste wirtschaftliche Präsenz verfügt, indem er hier Personal dauerhaft beschäftigt. Zahlungsunfähigkeit im Sinn der Insolvenzrichtlinie ist gegeben, wenn es sich bei der insolvenzgerichtlichen (insolvenzbehördlichen) Entscheidung in der Form der lex fori der Art nach um eine Entscheidung handelt, wie sie in Artikel 2, Absatz eins, der Insolvenzrichtlinie beschrieben ist. Von Litera b, leg cit werden alle insolvenzgerichtlichen Entscheidungen nach der lex fori erfasst, mit denen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. Paragraph 240, IO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Satz 3 IESG ist dahin richtlinienkonform zu interpretieren, dass auch insolvenzgerichtliche Entscheidungen eines EU?Gerichts (EWR?Gerichts), die der Insolvenzeröffnung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, IESG gleichgestellt sind, in Österreich anerkannt werden müssen, wenn der Gemeinschuldner in Österreich als anderem Staat iSd Artikel 9, der Insolvenzrichtlinie tätig ist und sich der Ort der gewöhnlichen Arbeitsverrichtung in Österreich befindet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127562Im RIS seit
05.03.2012Zuletzt aktualisiert am
18.05.2015