Norm
UbG §26Rechtssatz
Im Zeitpunkt der Entscheidung nach § 26 Abs 1 UbG muss sich der Kranke - über Anordnung des Anstaltsleiters - faktisch in der Antstaltsunterbringung befinden. Entweicht ein Kranker aus der Anstaltsunterbringung und ist es nicht möglich, diesen bis zur gerichtlichen Entscheidung nach § 26 Abs 1 UbG rückzuholen, hat eine solche (endgültig) zu unterbleiben. Es ist mit Beschluss auszusprechen, dass der Beschluss nach § 26 Abs 1 UbG zu entfallen hat. Bei einer verspäteten Rückführung ist keine Entscheidung nach § 26 Abs 1 UbG mehr zu fällen, sondern vielmehr ein neues Verfahren mit einer Erstanhörung durchzuführen.Im Zeitpunkt der Entscheidung nach Paragraph 26, Absatz eins, UbG muss sich der Kranke - über Anordnung des Anstaltsleiters - faktisch in der Antstaltsunterbringung befinden. Entweicht ein Kranker aus der Anstaltsunterbringung und ist es nicht möglich, diesen bis zur gerichtlichen Entscheidung nach Paragraph 26, Absatz eins, UbG rückzuholen, hat eine solche (endgültig) zu unterbleiben. Es ist mit Beschluss auszusprechen, dass der Beschluss nach Paragraph 26, Absatz eins, UbG zu entfallen hat. Bei einer verspäteten Rückführung ist keine Entscheidung nach Paragraph 26, Absatz eins, UbG mehr zu fällen, sondern vielmehr ein neues Verfahren mit einer Erstanhörung durchzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130143Im RIS seit
10.08.2015Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017