RS OGH 2015/4/9 7Ob27/15v

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Veröffentlicht am 09.04.2015
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Norm

UbG §26
  1. UbG § 26 heute
  2. UbG § 26 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 26 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

Rechtssatz

Im Zeitpunkt der Entscheidung nach § 26 Abs 1 UbG muss sich der Kranke - über Anordnung des Anstaltsleiters - faktisch in der Antstaltsunterbringung befinden. Entweicht ein Kranker aus der Anstaltsunterbringung und ist es nicht möglich, diesen bis zur gerichtlichen Entscheidung nach § 26 Abs 1 UbG rückzuholen, hat eine solche (endgültig) zu unterbleiben. Es ist mit Beschluss auszusprechen, dass der Beschluss nach § 26 Abs 1 UbG zu entfallen hat. Bei einer verspäteten Rückführung ist keine Entscheidung nach § 26 Abs 1 UbG mehr zu fällen, sondern vielmehr ein neues Verfahren mit einer Erstanhörung durchzuführen.Im Zeitpunkt der Entscheidung nach Paragraph 26, Absatz eins, UbG muss sich der Kranke - über Anordnung des Anstaltsleiters - faktisch in der Antstaltsunterbringung befinden. Entweicht ein Kranker aus der Anstaltsunterbringung und ist es nicht möglich, diesen bis zur gerichtlichen Entscheidung nach Paragraph 26, Absatz eins, UbG rückzuholen, hat eine solche (endgültig) zu unterbleiben. Es ist mit Beschluss auszusprechen, dass der Beschluss nach Paragraph 26, Absatz eins, UbG zu entfallen hat. Bei einer verspäteten Rückführung ist keine Entscheidung nach Paragraph 26, Absatz eins, UbG mehr zu fällen, sondern vielmehr ein neues Verfahren mit einer Erstanhörung durchzuführen.

Entscheidungstexte

  • RS0130143">7 Ob 27/15v
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 27/15v
    Veröff: SZ 2015/33

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130143

Im RIS seit

10.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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