Norm
UbG §20Rechtssatz
Bei einer Entscheidung nach § 20 UbG kann regelmäßig nicht jene erschöpfende Sachverhaltsaufklärung und jenes Maß an Gewissheit bei der Feststellung der Unterbringungsvoraussetzungen erzielt werden, wie bei der endgültigen Entscheidung im fortgesetzten Verfahren, weshalb hier mit einer Glaubhaftmachung der Unterbringungsvoraussetzungen das Auslangen gefunden werden muss.Bei einer Entscheidung nach Paragraph 20, UbG kann regelmäßig nicht jene erschöpfende Sachverhaltsaufklärung und jenes Maß an Gewissheit bei der Feststellung der Unterbringungsvoraussetzungen erzielt werden, wie bei der endgültigen Entscheidung im fortgesetzten Verfahren, weshalb hier mit einer Glaubhaftmachung der Unterbringungsvoraussetzungen das Auslangen gefunden werden muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130366Im RIS seit
23.11.2015Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015