RS OGH 2015/4/9 7Ob11/15s

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Veröffentlicht am 09.04.2015
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Norm

UbG §20
  1. UbG § 20 heute
  2. UbG § 20 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 20 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 20 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

Rechtssatz

Bei einer Entscheidung nach § 20 UbG kann regelmäßig nicht jene erschöpfende Sachverhaltsaufklärung und jenes Maß an Gewissheit bei der Feststellung der Unterbringungsvoraussetzungen erzielt werden, wie bei der endgültigen Entscheidung im fortgesetzten Verfahren, weshalb hier mit einer Glaubhaftmachung der Unterbringungsvoraussetzungen das Auslangen gefunden werden muss.Bei einer Entscheidung nach Paragraph 20, UbG kann regelmäßig nicht jene erschöpfende Sachverhaltsaufklärung und jenes Maß an Gewissheit bei der Feststellung der Unterbringungsvoraussetzungen erzielt werden, wie bei der endgültigen Entscheidung im fortgesetzten Verfahren, weshalb hier mit einer Glaubhaftmachung der Unterbringungsvoraussetzungen das Auslangen gefunden werden muss.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 11/15s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130366

Im RIS seit

23.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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