Rechtssatz
Das Fahren mit einer Geschwindigkeit von bloß 20 km/h auf einer Autobahnstrecke mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ? noch dazu bei Dunkelheit und ohne Betrieb der Warnblinkanlage (vgl § 102 Abs 2 letzter Satz Z 3 KFG) ? stellt ein maßgebliches Fehlverhalten dar, das bei einer Verschuldensteilung nicht zu vernachlässigen ist.Das Fahren mit einer Geschwindigkeit von bloß 20 km/h auf einer Autobahnstrecke mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ? noch dazu bei Dunkelheit und ohne Betrieb der Warnblinkanlage vergleiche Paragraph 102, Absatz 2, letzter Satz Ziffer 3, KFG) ? stellt ein maßgebliches Fehlverhalten dar, das bei einer Verschuldensteilung nicht zu vernachlässigen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128258Im RIS seit
28.12.2012Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015