RS OGH 2015/4/9 2Ob17/12g, 2Ob30/15y

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Veröffentlicht am 09.04.2015
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Norm

ABGB §1304 BIIb
KFG §102 Abs2 Z3
StVO §20 Abs1 IA10
StVO §20 Abs1 IA12
StVO §46 Abs1

Rechtssatz

Das Fahren mit einer Geschwindigkeit von bloß 20 km/h auf einer Autobahnstrecke mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ? noch dazu bei Dunkelheit und ohne Betrieb der Warnblinkanlage (vgl § 102 Abs 2 letzter Satz Z 3 KFG) ? stellt ein maßgebliches Fehlverhalten dar, das bei einer Verschuldensteilung nicht zu vernachlässigen ist.Das Fahren mit einer Geschwindigkeit von bloß 20 km/h auf einer Autobahnstrecke mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ? noch dazu bei Dunkelheit und ohne Betrieb der Warnblinkanlage vergleiche Paragraph 102, Absatz 2, letzter Satz Ziffer 3, KFG) ? stellt ein maßgebliches Fehlverhalten dar, das bei einer Verschuldensteilung nicht zu vernachlässigen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128258

Im RIS seit

28.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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