Norm
StGB §302Rechtssatz
Bei Missbrauch der Amtsgewalt handelt es sich um ein Sonderdelikt. Nur ein Beamter kann unmittelbarer Täter sein. Nichtbeamte können sich an der strafbaren Handlung ausschließlich als Bestimmungs- oder Beitragstäter gemäß § 12 (zweiter oder dritter Fall), § 14 Abs 1 zweiter Satz StGB beteiligen.Bei Missbrauch der Amtsgewalt handelt es sich um ein Sonderdelikt. Nur ein Beamter kann unmittelbarer Täter sein. Nichtbeamte können sich an der strafbaren Handlung ausschließlich als Bestimmungs- oder Beitragstäter gemäß Paragraph 12, (zweiter oder dritter Fall), Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz StGB beteiligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130019Im RIS seit
05.06.2015Zuletzt aktualisiert am
05.06.2015