Norm
StGB §148a, ZuKG §10Rechtssatz
§ 148a StGB ist gegenüber § 10 ZuKG stillschweigend subsidiär, mit der Konsequenz, dass nur gewerbsmäßiges Handeln strafbar ist, private Nutzer straffrei bleiben (Abs 3 leg cit) und der Täter nur auf Verlangen des in seinen Rechten verletzten Diensteanbieters zu verfolgen ist (Abs 5 leg cit; Privatanklagedelikt).Paragraph 148 a, StGB ist gegenüber Paragraph 10, ZuKG stillschweigend subsidiär, mit der Konsequenz, dass nur gewerbsmäßiges Handeln strafbar ist, private Nutzer straffrei bleiben (Absatz 3, leg cit) und der Täter nur auf Verlangen des in seinen Rechten verletzten Diensteanbieters zu verfolgen ist (Absatz 5, leg cit; Privatanklagedelikt).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Pay?TV?PiraterieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130083Im RIS seit
09.07.2015Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015