RS OGH 2015/4/15 13Os43/14v

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Veröffentlicht am 15.04.2015
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Norm

StGB §202 Abs2 vierter Fall
  1. StGB § 202 heute
  2. StGB § 202 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 202 gültig von 01.06.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 202 gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 202 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989

Rechtssatz

Wie schon der Vergleich mit § 205 Abs 3 vierter Fall StGB zeigt, kann das Tatbestandselement der „besonderen Erniedrigung“ nicht nur dann angenommen werden, wenn das Opfer die Tathandlung wahrgenommen hat. Entscheidend ist nämlich insoweit, dass der Täter die Missachtung der Menschenwürde des Opfers und seine Herabwürdigung zum bloßen Objekt sexueller Willkür in besonderer Weise ausdrückt.Wie schon der Vergleich mit Paragraph 205, Absatz 3, vierter Fall StGB zeigt, kann das Tatbestandselement der „besonderen Erniedrigung“ nicht nur dann angenommen werden, wenn das Opfer die Tathandlung wahrgenommen hat. Entscheidend ist nämlich insoweit, dass der Täter die Missachtung der Menschenwürde des Opfers und seine Herabwürdigung zum bloßen Objekt sexueller Willkür in besonderer Weise ausdrückt.

Entscheidungstexte

  • RS0130053">13 Os 43/14v
    Entscheidungstext OGH 15.04.2015 13 Os 43/14v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130053

Im RIS seit

22.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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