Norm
StGB §202 Abs2 vierter FallRechtssatz
Wie schon der Vergleich mit § 205 Abs 3 vierter Fall StGB zeigt, kann das Tatbestandselement der „besonderen Erniedrigung“ nicht nur dann angenommen werden, wenn das Opfer die Tathandlung wahrgenommen hat. Entscheidend ist nämlich insoweit, dass der Täter die Missachtung der Menschenwürde des Opfers und seine Herabwürdigung zum bloßen Objekt sexueller Willkür in besonderer Weise ausdrückt.Wie schon der Vergleich mit Paragraph 205, Absatz 3, vierter Fall StGB zeigt, kann das Tatbestandselement der „besonderen Erniedrigung“ nicht nur dann angenommen werden, wenn das Opfer die Tathandlung wahrgenommen hat. Entscheidend ist nämlich insoweit, dass der Täter die Missachtung der Menschenwürde des Opfers und seine Herabwürdigung zum bloßen Objekt sexueller Willkür in besonderer Weise ausdrückt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130053Im RIS seit
22.06.2015Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025