RS OGH 2015/4/21 3Ob75/14x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2015
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Norm

EO §294
EO §353
EO §354
EuGVVO Art39
  1. EO § 294 heute
  2. EO § 294 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 294 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  4. EO § 294 gültig von 01.03.1992 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 353 heute
  2. EO § 353 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 353 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 354 heute
  2. EO § 354 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 354 gültig von 01.04.1980 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980

Rechtssatz

Behauptet der Antragsteller substantiiert, in Österreich eine Vollstreckung auf der Grundlage des ausländischen Titels einleiten zu wollen, weil hier die potentielle Möglichkeit einer Exekutionsführung bestehe, dann ist die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gegeben. Zumindest innerhalb der SEPA-Staaten ist von der in der älteren Rechtsprechung vertretenen Sonderbehandlung im Fall eines Erlags eines Betrags in ausländischer Währung bei einem ausländischen Gericht abzugehen und die Exekutionsführung nach den Bestimmungen über die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen (§ 294 EO) einzuräumen. Ob die Forderungsexekution erfolgreich sein wird oder nicht, spielt für die Vollstreckbarerklärung keine Rolle.Behauptet der Antragsteller substantiiert, in Österreich eine Vollstreckung auf der Grundlage des ausländischen Titels einleiten zu wollen, weil hier die potentielle Möglichkeit einer Exekutionsführung bestehe, dann ist die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gegeben. Zumindest innerhalb der SEPA-Staaten ist von der in der älteren Rechtsprechung vertretenen Sonderbehandlung im Fall eines Erlags eines Betrags in ausländischer Währung bei einem ausländischen Gericht abzugehen und die Exekutionsführung nach den Bestimmungen über die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen (Paragraph 294, EO) einzuräumen. Ob die Forderungsexekution erfolgreich sein wird oder nicht, spielt für die Vollstreckbarerklärung keine Rolle.

Entscheidungstexte

  • RS0130164">3 Ob 75/14x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 75/14x
    Beisatz: Im vorliegenden Fall will die Antragstellerin erkennbar die Durchsetzung der die Antragsgegnerin laut Titel treffenden Erlagsverpflichtung zugunsten eines slowakischen Gerichts durch Forderungsexekution in Österreich erreichen. (T1);
    Veröff: SZ 2015/34

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130164

Im RIS seit

20.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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