Norm
ARHG §29 Abs6Rechtssatz
Die in § 29 Abs 6 ARHG normierte Beschränkung der Dauer der Auslieferungshaft entfällt mit der Bewilligung der Auslieferung durch den Bundesminister für Justiz. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass diese Bewilligung in Bescheidform ergehen müsste.Die in Paragraph 29, Absatz 6, ARHG normierte Beschränkung der Dauer der Auslieferungshaft entfällt mit der Bewilligung der Auslieferung durch den Bundesminister für Justiz. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass diese Bewilligung in Bescheidform ergehen müsste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130034Im RIS seit
12.06.2015Zuletzt aktualisiert am
12.06.2015