Norm
AktG §182Rechtssatz
Die Rechtsfolge der Gesetzwidrigkeit einer nicht entsprechend § 183 AktG durchgeführten vereinfachten Kapitalherabsetzung ist nicht die Nichtigkeit, sondern die bloße Anfechtbarkeit.Die Rechtsfolge der Gesetzwidrigkeit einer nicht entsprechend Paragraph 183, AktG durchgeführten vereinfachten Kapitalherabsetzung ist nicht die Nichtigkeit, sondern die bloße Anfechtbarkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130088Im RIS seit
13.07.2015Zuletzt aktualisiert am
24.05.2024