RS OGH 2015/4/27 6Ob90/14z

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Veröffentlicht am 27.04.2015
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Norm

BWG idF vor BGBl I 2013/183 §25 Abs6

Rechtssatz

Die Haftrücklage muss vor der Beschlussfassung über die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 182 ff AktG) nicht aufgelöst werden.Die Haftrücklage muss vor der Beschlussfassung über die vereinfachte Kapitalherabsetzung (Paragraphen 182, ff AktG) nicht aufgelöst werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130093

Im RIS seit

13.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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