Norm
IO §119 Abs5 DRechtssatz
Im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung steht dem einzelnen Insolvenzgläubiger kein (subsidiäres) Rekursrecht gegen einen Ausscheidungsbeschluss nach § 119 Abs 5 IO zu.Im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung steht dem einzelnen Insolvenzgläubiger kein (subsidiäres) Rekursrecht gegen einen Ausscheidungsbeschluss nach Paragraph 119, Absatz 5, IO zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130117Im RIS seit
20.07.2015Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019