RS OGH 2015/4/28 14Os128/14a (14Os129/14y,14Os26/15b)

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Veröffentlicht am 28.04.2015
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Rechtssatz

§ 107 Abs 3 erster Satz StPO enthält keinen Ausschluss des Beschwerderechts des Beschuldigten iSd § 87 Abs 1 letzter Halbsatz StPO.Paragraph 107, Absatz 3, erster Satz StPO enthält keinen Ausschluss des Beschwerderechts des Beschuldigten iSd Paragraph 87, Absatz eins, letzter Halbsatz StPO.

Entscheidungstexte

  • RS0130013">14 Os 128/14a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 14 Os 128/14a
    Beisatz: Wird in Stattgebung eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung einem sonstigen Verfahrensbeteiligten oder einem Dritten Akteneinsicht gewährt, so greift dieser Beschluss in die Grundrechte des Beschuldigten auf Datenschutz (§ 1 DSG) und auf Achtung des Privat? und Familienlebens (Art 8 EMRK) ein. Die Interessen des Beschuldigten sind daher, auch wenn Akteneinsicht tatsächlich erst von Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft gewährt wird, im Sinne des § 87 Abs 1 StPO unmittelbar betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130013

Im RIS seit

20.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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