RS OGH 2015/4/28 10ObS17/15w

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Veröffentlicht am 28.04.2015
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Rechtssatz

Bei einer außerhalb des Anwendungsbereichs des § 68 ASGG erfolgten Zurückweisung eines neuerlichen Leistungsantrags wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG kommt eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 68 ASGG nicht in Betracht.Bei einer außerhalb des Anwendungsbereichs des Paragraph 68, ASGG erfolgten Zurückweisung eines neuerlichen Leistungsantrags wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG kommt eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 68, ASGG nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • RS0130079">10 ObS 17/15w
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 ObS 17/15w
    Veröff: SZ 2015/43

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130079

Im RIS seit

02.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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