Norm
ASGG §68Rechtssatz
Bei einer außerhalb des Anwendungsbereichs des § 68 ASGG erfolgten Zurückweisung eines neuerlichen Leistungsantrags wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG kommt eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 68 ASGG nicht in Betracht.Bei einer außerhalb des Anwendungsbereichs des Paragraph 68, ASGG erfolgten Zurückweisung eines neuerlichen Leistungsantrags wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG kommt eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 68, ASGG nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130079Im RIS seit
02.07.2015Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017