RS OGH 2015/4/29 4Ob126/12a, 4Ob186/12z, 5Ob150/12p, 4Ob2/13t, 1Ob149/12m, 5Ob242/12t, 1Ob257/12v, 8

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Veröffentlicht am 29.04.2015
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Norm

ABGB §879 BIId
ABGB §879 BIIm
ElWOG 1998 §25 Abs1
ElWOG 1998 §62
ElWOG 2010 §50
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Einer subsidiären Regelung des grundsätzlich behördlich festgelegten Preises, den Netzbetreiber von Einspeisern für die Systemnutzung verlangen dürfen, in AGB für den Fall der Unwirksamkeit behördlicher Preisvorschriften steht weder ein gesetzliches Verbot, noch ? bei der hier gegebenen Vereinbarung eines angemessenen Entgelts ? Sittenwidrigkeit entgegen.

Entscheidungstexte

  • RS0128445">4 Ob 126/12a
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 126/12a
    Beisatz: In einer solchen Vereinbarung liegt keine „Aushebelung“ der verfassungsrechtlich garantierten Anlassfallwirkung des Art 139 Abs 6 B-VG, regelt doch diese Bestimmung zwar den zeitlichen Anwendungsbereich der aufgehobenen Verordnung, ohne dabei jedoch eine Aussage über die Zulässigkeit einer privatrechtlichen Vereinbarung über jene Materie zu treffen, die bisher durch die aufgehobene Verordnung geregelt war. (T1)
    Beisatz: Dass der Gesetzgeber in § 50 ElWOG 2010 ein Regulierungskonto geschaffen hat, das es künftig ermöglichen soll, bei der Kostenfestsetzung Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Verordnung zu Grunde liegenden Erlösen bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen, ändert nichts an der Rechtslage in Zeiträumen, in denen keine gültige Verordnung bestanden hat. (T2)
    Beisatz: Der hier anwendbare Punkt XXIII der „Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz“ ist weder intransparent noch überraschend iSd § 864a ABGB und bewirkt auch keine unsachliche Benachteiligung von Einspeisern gegenüber Verbrauchern oder einen Verstoß gegen das Preistreibereiverbot des § 62 ElWOG 1998. (T3)
  • RS0128445">4 Ob 186/12z
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 186/12z
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Punkt X der „Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz. (T4)
  • RS0128445">5 Ob 150/12p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 150/12p
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • RS0128445">4 Ob 2/13t
    Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 2/13t
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • RS0128445">1 Ob 149/12m
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 149/12m
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • RS0128445">5 Ob 242/12t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 5 Ob 242/12t
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • RS0128445">1 Ob 257/12v
    Entscheidungstext OGH 07.03.2013 1 Ob 257/12v
    Vgl auch; Beisatz: Die Kompetenz zur Preisvereinbarung fällt wieder den Vertragsparteien zu, wenn bei einem behördlichen Preisregelungssystem die preisfestsetzende Norm nachträglich unanwendbar wird. Dies gilt ebenso, wenn sogar schon vor Wegfall des behördlichen Preisregelungssystems eine entsprechende Entgeltvereinbarung ? auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ? getroffen wurde. (T5)
  • RS0128445">8 Ob 29/13t
    Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 29/13t
    Auch; Bem: Siehe auch RS0128788. (T6); Veröff: SZ 2013/34
  • RS0128445">2 Ob 3/13z
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 3/13z
    Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T5
  • RS0128445">8 Ob 96/13w
    Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 Ob 96/13w
    Vgl Auch; Beisatz: Der Wegfall öffentlich?rechtlicher (Preis?)Regelungen in den SNT?VO ist grundsätzlich kein Hindernis dafür, über den öffentlich?rechtlich ungeregelten Sachverhalt eine privatrechtliche Vereinbarung innerhalb der Grenzen des rechtlich Erlaubten abzuschließen. (T7)
    Beisatz: Wird bei einem behördlichen Preisregelungssystem die preisfestsetzende Norm nachträglich unanwendbar, so fällt die Kompetenz zur Preisregelung wiederum den Vertragsparteien zu. (T8)
  • RS0128445">6 Ob 181/13f
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 181/13f
    Auch; Beisatz: Hier: Keine vertragliche Rechtsbeziehung zwischen den Streitteilen. (T9)
  • RS0128445">2 Ob 21/14y
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 2 Ob 21/14y
    Vgl auch
  • RS0128445">9 Ob 83/14t
    Entscheidungstext OGH 29.04.2015 9 Ob 83/14t
    Auch; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128445

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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