Norm
StGB §53Rechtssatz
Werden (lediglich) ein Teil des Schuldspruchs und demgemäß der Strafausspruch aufgehoben, zieht dies (Anm: mit Blick auf das Verschlechterungsverbot) nicht zwingend die Beseitigung eines (unbekämpft gebliebenen) Beschlusses auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung nach sich.Werden (lediglich) ein Teil des Schuldspruchs und demgemäß der Strafausspruch aufgehoben, zieht dies Anmerkung, mit Blick auf das Verschlechterungsverbot) nicht zwingend die Beseitigung eines (unbekämpft gebliebenen) Beschlusses auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung nach sich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130110Im RIS seit
16.07.2015Zuletzt aktualisiert am
16.07.2015