RS OGH 2015/4/30 7Ob63/15p

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Veröffentlicht am 30.04.2015
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Rechtssatz

Aus dem insoweit völlig klaren Wortlaut der Art 29.2 und Art 34.5 ABL 2010 ergibt sich, dass die Kosten der Abwehr unberechtigter Rettungskosten vom Rechtsschutzanspruch in der Haftpflichtversicherung nicht umfasst sind. Damit scheidet auch ein darauf gerichtetes Feststellungsbegehren aus.Aus dem insoweit völlig klaren Wortlaut der Artikel 29 Punkt 2 und Artikel 34 Punkt 5, ABL 2010 ergibt sich, dass die Kosten der Abwehr unberechtigter Rettungskosten vom Rechtsschutzanspruch in der Haftpflichtversicherung nicht umfasst sind. Damit scheidet auch ein darauf gerichtetes Feststellungsbegehren aus.

Entscheidungstexte

  • RS0130205">7 Ob 63/15p
    Entscheidungstext OGH 30.04.2015 7 Ob 63/15p
    Veröff: SZ 2015/44

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130205

Im RIS seit

14.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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