Rechtssatz
Aus dem insoweit völlig klaren Wortlaut der Art 29.2 und Art 34.5 ABL 2010 ergibt sich, dass die Kosten der Abwehr unberechtigter Rettungskosten vom Rechtsschutzanspruch in der Haftpflichtversicherung nicht umfasst sind. Damit scheidet auch ein darauf gerichtetes Feststellungsbegehren aus.Aus dem insoweit völlig klaren Wortlaut der Artikel 29 Punkt 2 und Artikel 34 Punkt 5, ABL 2010 ergibt sich, dass die Kosten der Abwehr unberechtigter Rettungskosten vom Rechtsschutzanspruch in der Haftpflichtversicherung nicht umfasst sind. Damit scheidet auch ein darauf gerichtetes Feststellungsbegehren aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130205Im RIS seit
14.09.2015Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017