RS OGH 2015/4/30 7Ob63/15p

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Veröffentlicht am 30.04.2015
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Rechtssatz

Eine Feststellungsklage zur Abklärung der Deckungspflicht der Beklagten für die Rettungs-/ Schadensminderungskosten kann nur nach den allgemeinen Grundsätzen des § 228 ZPO erhoben werden.Eine Feststellungsklage zur Abklärung der Deckungspflicht der Beklagten für die Rettungs-/ Schadensminderungskosten kann nur nach den allgemeinen Grundsätzen des Paragraph 228, ZPO erhoben werden.

Entscheidungstexte

  • RS0130206">7 Ob 63/15p
    Entscheidungstext OGH 30.04.2015 7 Ob 63/15p
    Veröff: SZ 2015/44

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130206

Im RIS seit

14.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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