Rechtssatz
Eine Feststellungsklage zur Abklärung der Deckungspflicht der Beklagten für die Rettungs-/ Schadensminderungskosten kann nur nach den allgemeinen Grundsätzen des § 228 ZPO erhoben werden.Eine Feststellungsklage zur Abklärung der Deckungspflicht der Beklagten für die Rettungs-/ Schadensminderungskosten kann nur nach den allgemeinen Grundsätzen des Paragraph 228, ZPO erhoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130206Im RIS seit
14.09.2015Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017