Norm
StPO §443 Abs2Rechtssatz
Die (der Sache nach) bloß verfahrensleitende Verfügung gemäß § 443 Abs 2 StPO, die Sachentscheidung über den Verfall einer gesonderten Entscheidung vorzubehalten, ist nicht abgesondert anfechtbar und nicht Teil des Strafurteils, daher auch nicht mit Nichtigkeitsbeschwerden und/oder Berufung bekämpfbar.Die (der Sache nach) bloß verfahrensleitende Verfügung gemäß Paragraph 443, Absatz 2, StPO, die Sachentscheidung über den Verfall einer gesonderten Entscheidung vorzubehalten, ist nicht abgesondert anfechtbar und nicht Teil des Strafurteils, daher auch nicht mit Nichtigkeitsbeschwerden und/oder Berufung bekämpfbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130082Im RIS seit
03.07.2015Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015