Rechtssatz
Ein Irrtum, der in der rechtlichen Bewertung des wahrgenommenen Tatgeschehens als das (den Rechtfertigungsgrund des § 7 Z 3 WaffGG konstituierende) Deliktsmerkmal der konkreten Gemeingefahr (§ 176 Abs 1 StGB) verwirklichend gelegen ist, ist ein Irrtum über den sozialen Bedeutungsgehalt eines normativen Rechtfertigungsmerkmals, der - [wertungs-]entsprechend dem [unrechtsausschließenden] Irrtum über den sozialen Bedeutungsgehalt eines normativen Tatbestandsmerkmals - nach § 8 StGB als (sogenannter) Erlaubnistatbestandsirrtum und nicht als Rechtsirrtum (§ 9 StGB) zu beurteilen ist.Ein Irrtum, der in der rechtlichen Bewertung des wahrgenommenen Tatgeschehens als das (den Rechtfertigungsgrund des Paragraph 7, Ziffer 3, WaffGG konstituierende) Deliktsmerkmal der konkreten Gemeingefahr (Paragraph 176, Absatz eins, StGB) verwirklichend gelegen ist, ist ein Irrtum über den sozialen Bedeutungsgehalt eines normativen Rechtfertigungsmerkmals, der - [wertungs-]entsprechend dem [unrechtsausschließenden] Irrtum über den sozialen Bedeutungsgehalt eines normativen Tatbestandsmerkmals - nach Paragraph 8, StGB als (sogenannter) Erlaubnistatbestandsirrtum und nicht als Rechtsirrtum (Paragraph 9, StGB) zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125734Im RIS seit
03.05.2010Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015