RS OGH 2015/5/13 2Ob226/14w

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Veröffentlicht am 13.05.2015
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Rechtssatz

Die Leistung eines weder gesetzlich noch satzungsmäßig gedeckten Pauschalhonorars für die Mitglieder einer Schlichtungseinrichtung gem § 8 VerG oder eines Kostenbeitrags für weder offengelegte noch näher konkretisierte sonstige Kosten ist nicht zumutbar. Aufgrund der wegen einer solchen „Kostenhürde“ gegebenen Unzumutbarkeit der Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung ist daher die sofortige Beschreitung des Rechtswegs zulässig.Die Leistung eines weder gesetzlich noch satzungsmäßig gedeckten Pauschalhonorars für die Mitglieder einer Schlichtungseinrichtung gem Paragraph 8, VerG oder eines Kostenbeitrags für weder offengelegte noch näher konkretisierte sonstige Kosten ist nicht zumutbar. Aufgrund der wegen einer solchen „Kostenhürde“ gegebenen Unzumutbarkeit der Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung ist daher die sofortige Beschreitung des Rechtswegs zulässig.

Entscheidungstexte

  • RS0130171">2 Ob 226/14w
    Entscheidungstext OGH 13.05.2015 2 Ob 226/14w
    Veröff: SZ 2015/45

Schlagworte

Schiedsrichter, Honorar, Kosten, Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130171

Im RIS seit

26.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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