Norm
KartG 2005 §50 Z5Rechtssatz
Im Verfahren über Hausdurchsuchungen ist das Erlassen des Hausdurchsuchungsbefehls allein noch kein sachlicher Grund, der eine Zahlungspflicht des Antragsgegners begründen kann. Unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben ist eine Rahmengebühr vielmehr nur in jenen Fällen festzusetzen, in denen der Antragsgegner eine gerichtliche Tätigkeit (etwa durch Widerspruch nach § 12 Abs 5 WettbG oder Rekurserhebung gegen den Hausdurchsuchungsbefehl) erfolglos in Anspruch genommen hat.Im Verfahren über Hausdurchsuchungen ist das Erlassen des Hausdurchsuchungsbefehls allein noch kein sachlicher Grund, der eine Zahlungspflicht des Antragsgegners begründen kann. Unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben ist eine Rahmengebühr vielmehr nur in jenen Fällen festzusetzen, in denen der Antragsgegner eine gerichtliche Tätigkeit (etwa durch Widerspruch nach Paragraph 12, Absatz 5, WettbG oder Rekurserhebung gegen den Hausdurchsuchungsbefehl) erfolglos in Anspruch genommen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130061Im RIS seit
24.06.2015Zuletzt aktualisiert am
24.06.2015