Norm
ZPO §43 Abs1Rechtssatz
Wird ein Teilbegehren gemäß § 7 Abs 2 RATG abweichend von der Angabe des Klägers bewertet, ist bei einer Kostenentscheidung nach § 43 Abs 1 ZPO für die Ermittlung der Erfolgsquote von der gerichtlichen Bewertung auszugehen. Dies gilt auch für den Ersatz der Gerichtsgebühren, die gemäß § 18 Abs 2 Z 1 GGG ebenfalls auf der geänderten Bemessungsgrundlage anfallen.Wird ein Teilbegehren gemäß Paragraph 7, Absatz 2, RATG abweichend von der Angabe des Klägers bewertet, ist bei einer Kostenentscheidung nach Paragraph 43, Absatz eins, ZPO für die Ermittlung der Erfolgsquote von der gerichtlichen Bewertung auszugehen. Dies gilt auch für den Ersatz der Gerichtsgebühren, die gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG ebenfalls auf der geänderten Bemessungsgrundlage anfallen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ObsiegensquoteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130169Im RIS seit
20.08.2015Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021