RS OGH 2015/5/27 8Ob58/14h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2015
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Norm

ABGB §879 Abs3 E
KSchG §6 Abs3
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Die Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, wonach der Kunde seine persönlichen Identifikationsmerkmale und TANs nicht auf anderen Webseiten Dritter eingeben darf und dies insbesondere dann gilt, wenn sich diese unter Verwendung der vom Kunden angegebenen Daten Zugang in das Onlinebanking des Kunden verschaffen können, ist gröblich benachteiligend und auch unklar im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG.Die Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, wonach der Kunde seine persönlichen Identifikationsmerkmale und TANs nicht auf anderen Webseiten Dritter eingeben darf und dies insbesondere dann gilt, wenn sich diese unter Verwendung der vom Kunden angegebenen Daten Zugang in das Onlinebanking des Kunden verschaffen können, ist gröblich benachteiligend und auch unklar im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 58/14h
    Beisatz: Eine solche Klausel geht über ein bloßes Sorgfaltsgebot hinaus, denn es wird damit zum Ausdruck gebracht, dass der Kunde nicht nur für zumutbare Sorgfalt, sondern letztlich für einen Erfolg einzustehen habe. Die Klausel ist nicht auf das Kriterium der Erkennbarkeit der fremden Webseite beschränkt, sodass sich der Kunde im Fall eines unverschuldeten Schadens freibeweisen müsste. (T1)
    Beisatz: Es ist nicht eindeutig abgrenzbar, welche der vielen im Rahmen der Vertragsbeziehung zwischen Kunde und Bank verwendeten personenbezogenen Angaben auf fremden Webseiten eingegeben werden dürfen und welche konkret zu jenen „persönlichen Identifikationsmerkmalen“ gehören, die von der Eingabe ausgeschlossen sind. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130437

Im RIS seit

13.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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