Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
Die Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, wonach der Kunde seine persönlichen Identifikationsmerkmale und TANs nicht auf anderen Webseiten Dritter eingeben darf und dies insbesondere dann gilt, wenn sich diese unter Verwendung der vom Kunden angegebenen Daten Zugang in das Onlinebanking des Kunden verschaffen können, ist gröblich benachteiligend und auch unklar im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG.Die Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, wonach der Kunde seine persönlichen Identifikationsmerkmale und TANs nicht auf anderen Webseiten Dritter eingeben darf und dies insbesondere dann gilt, wenn sich diese unter Verwendung der vom Kunden angegebenen Daten Zugang in das Onlinebanking des Kunden verschaffen können, ist gröblich benachteiligend und auch unklar im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130437Im RIS seit
13.01.2016Zuletzt aktualisiert am
13.01.2016