RS OGH 2015/6/10 15Os64/15y (15Os65/15w, 15Os66/15t)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.2015
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Norm

MedienG §10 Abs3
MedienG §12 Abs1
  1. MedienG § 10 heute
  2. MedienG § 10 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
  1. MedienG § 12 heute
  2. MedienG § 12 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Gemäß § 10 Abs 3 MedienG hat der Betroffene (bloß) die Richtigkeit der geforderten nachträglichen Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens ? und nicht etwa auch die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens schlechthin ? durch Vorlage einer Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung oder durch ein besonderes Amtszeugnis nachzuweisen. Er ist hingegen nicht verpflichtet, im außergerichtlichen Veröffentlichungsbegehren auch die Rechtzeitigkeit desselben nachzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, MedienG hat der Betroffene (bloß) die Richtigkeit der geforderten nachträglichen Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens ? und nicht etwa auch die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens schlechthin ? durch Vorlage einer Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung oder durch ein besonderes Amtszeugnis nachzuweisen. Er ist hingegen nicht verpflichtet, im außergerichtlichen Veröffentlichungsbegehren auch die Rechtzeitigkeit desselben nachzuweisen.

Entscheidungstexte

  • RS0130188">15 Os 64/15y
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 15 Os 64/15y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130188

Im RIS seit

01.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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