Norm
MedienG §10 Abs3Rechtssatz
Gemäß § 10 Abs 3 MedienG hat der Betroffene (bloß) die Richtigkeit der geforderten nachträglichen Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens ? und nicht etwa auch die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens schlechthin ? durch Vorlage einer Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung oder durch ein besonderes Amtszeugnis nachzuweisen. Er ist hingegen nicht verpflichtet, im außergerichtlichen Veröffentlichungsbegehren auch die Rechtzeitigkeit desselben nachzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, MedienG hat der Betroffene (bloß) die Richtigkeit der geforderten nachträglichen Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens ? und nicht etwa auch die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens schlechthin ? durch Vorlage einer Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung oder durch ein besonderes Amtszeugnis nachzuweisen. Er ist hingegen nicht verpflichtet, im außergerichtlichen Veröffentlichungsbegehren auch die Rechtzeitigkeit desselben nachzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130188Im RIS seit
01.09.2015Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015