Norm
DSt §14 Abs2Rechtssatz
Die beschlussmäßige Bestimmung der den außerhalb Wiens wohnenden Anwaltsrichtern zu ersetzenden Reise- und Aufenthaltskosten (§ 66 DSt) bzw der dem Kammeranwalt zu ersetzenden Barauslagen (§ 14 Abs 2 DSt) erfolgt nicht innerhalb des Disziplinarverfahrens und ist daher in diesem nicht anfechtbar. Ebenso unterliegt der in §§ 66, 14 Abs 2 DSt normierte Kostenersatz keiner Anfechtung durch den Beschuldigten im Disziplinarverfahren.Die beschlussmäßige Bestimmung der den außerhalb Wiens wohnenden Anwaltsrichtern zu ersetzenden Reise- und Aufenthaltskosten (Paragraph 66, DSt) bzw der dem Kammeranwalt zu ersetzenden Barauslagen (Paragraph 14, Absatz 2, DSt) erfolgt nicht innerhalb des Disziplinarverfahrens und ist daher in diesem nicht anfechtbar. Ebenso unterliegt der in Paragraphen 66, 14, Absatz 2, DSt normierte Kostenersatz keiner Anfechtung durch den Beschuldigten im Disziplinarverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130135Im RIS seit
31.07.2015Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015