RS OGH 2015/6/17 24Os9/14z (24Os4/15s)

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Veröffentlicht am 17.06.2015
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Rechtssatz

Die beschlussmäßige Bestimmung der den außerhalb Wiens wohnenden Anwaltsrichtern zu ersetzenden Reise- und Aufenthaltskosten (§ 66 DSt) bzw der dem Kammeranwalt zu ersetzenden Barauslagen (§ 14 Abs 2 DSt) erfolgt nicht innerhalb des Disziplinarverfahrens und ist daher in diesem nicht anfechtbar. Ebenso unterliegt der in §§ 66, 14 Abs 2 DSt normierte Kostenersatz keiner Anfechtung durch den Beschuldigten im Disziplinarverfahren.Die beschlussmäßige Bestimmung der den außerhalb Wiens wohnenden Anwaltsrichtern zu ersetzenden Reise- und Aufenthaltskosten (Paragraph 66, DSt) bzw der dem Kammeranwalt zu ersetzenden Barauslagen (Paragraph 14, Absatz 2, DSt) erfolgt nicht innerhalb des Disziplinarverfahrens und ist daher in diesem nicht anfechtbar. Ebenso unterliegt der in Paragraphen 66, 14, Absatz 2, DSt normierte Kostenersatz keiner Anfechtung durch den Beschuldigten im Disziplinarverfahren.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 17.06.2015 24 Os 9/14z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130135

Im RIS seit

31.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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