RS OGH 2015/6/18 4Ob56/09b, 1Ob62/15x

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Veröffentlicht am 18.06.2015
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Norm

AußStrG 2005 §68 Abs1

Rechtssatz

Gegen einen im Außerstreitverfahren ergangenen Beschluss, wonach statt des außerstreitigen Verfahrens das streitige Verfahren anzuwenden ist, kann sich wegen dessen bindender Wirkung der Antragsgegner auch dann zur Wehr setzen, wenn er vor Beschlussfassung nicht gehört wurde.

Entscheidungstexte

  • RS0124970">4 Ob 56/09b
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 4 Ob 56/09b
  • RS0124970">1 Ob 62/15x
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 62/15x
    Vgl aber; Beisatz: Auch in einem streitähnlichen außerstreitigen Zweiparteienverfahren (hier: wegen Entschädigung gemäß § 117 WRG) steht dem Antragsgegner kein Rechtsmittel gegen einen Beschluss zu, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über den vom Erstgericht wegen Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs zurückgewiesenen Antrags aufträgt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124970

Im RIS seit

21.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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