Norm
StPO §64 Abs1Rechtssatz
Bei den in § 64 Abs 1 StPO angeführten gegenstandsbezogenen Maßnahmen, zu denen auch der Verfall gehört, sollen diejenigen Personen geschützt werden, die entweder ein dingliches Recht an der (in casu für verfallen erklärten und damit in das Eigentum des Bundes übergangenen) Sache haben oder denen obligatorische Rechte auf die Sache zustehen (mwN).Bei den in Paragraph 64, Absatz eins, StPO angeführten gegenstandsbezogenen Maßnahmen, zu denen auch der Verfall gehört, sollen diejenigen Personen geschützt werden, die entweder ein dingliches Recht an der (in casu für verfallen erklärten und damit in das Eigentum des Bundes übergangenen) Sache haben oder denen obligatorische Rechte auf die Sache zustehen (mwN).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130162Im RIS seit
20.08.2015Zuletzt aktualisiert am
20.08.2015