RS OGH 2015/6/18 1Ob69/15a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2015
beobachten
merken

Norm

StPO §64 Abs1
StPO §444 Abs2
  1. StPO § 444 heute
  2. StPO § 444 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 444 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  4. StPO § 444 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 444 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StPO § 444 gültig von 31.12.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Bei den in § 64 Abs 1 StPO angeführten gegenstandsbezogenen Maßnahmen, zu denen auch der Verfall gehört, sollen diejenigen Personen geschützt werden, die entweder ein dingliches Recht an der (in casu für verfallen erklärten und damit in das Eigentum des Bundes übergangenen) Sache haben oder denen obligatorische Rechte auf die Sache zustehen (mwN).Bei den in Paragraph 64, Absatz eins, StPO angeführten gegenstandsbezogenen Maßnahmen, zu denen auch der Verfall gehört, sollen diejenigen Personen geschützt werden, die entweder ein dingliches Recht an der (in casu für verfallen erklärten und damit in das Eigentum des Bundes übergangenen) Sache haben oder denen obligatorische Rechte auf die Sache zustehen (mwN).

Entscheidungstexte

  • RS0130162">1 Ob 69/15a
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 69/15a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130162

Im RIS seit

20.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten