Norm
NO §89aRechtssatz
Ungeachtet der technischen Entwicklung, die (in der Regel entgeltpflichtige) Online?Abfragen ausländischer Register nach Registrierung ermöglicht, ist § 89a NO so auszulegen, dass er nur österreichische öffentliche Bücher, Register und Datenbanken erfasst. Die Beglaubigung eines online abgefragten Auszugs aus dem Handelsregister der Niederlande durch einen österreichischen Notar hat daher nicht die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde iSd § 89a Abs 2 NO iVm § 292 ZPO, soweit die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers der niederländischen Verkäuferin betroffen ist.Ungeachtet der technischen Entwicklung, die (in der Regel entgeltpflichtige) Online?Abfragen ausländischer Register nach Registrierung ermöglicht, ist Paragraph 89 a, NO so auszulegen, dass er nur österreichische öffentliche Bücher, Register und Datenbanken erfasst. Die Beglaubigung eines online abgefragten Auszugs aus dem Handelsregister der Niederlande durch einen österreichischen Notar hat daher nicht die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde iSd Paragraph 89 a, Absatz 2, NO in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO, soweit die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers der niederländischen Verkäuferin betroffen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130184Im RIS seit
01.09.2015Zuletzt aktualisiert am
21.03.2017