RS OGH 2015/6/19 5Ob60/15g

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Veröffentlicht am 19.06.2015
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Norm

MRG §6 Abs2
  1. MRG § 6 heute
  2. MRG § 6 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 6 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Die Zwangsverwaltung gemäß § 6 Abs 2 MRG ist Fortsetzung des Titelverfahrens. Über die Bewilligung ist daher im Titelverfahren (im Titelakt) zu entscheiden. Ein unrichtig in einem anderen Verfahrensakt gestellter Antrag gemäß § 6 Abs 2 MRG darf allein aus diesem Grund nicht ab? oder zurückgewiesen werden, sondern ist richtig im Titelakt zu erfassen ([erforderlichenfalls] an die Abteilung, die den Titelakt führt, abzutreten) und dort zu entscheiden.Die Zwangsverwaltung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, MRG ist Fortsetzung des Titelverfahrens. Über die Bewilligung ist daher im Titelverfahren (im Titelakt) zu entscheiden. Ein unrichtig in einem anderen Verfahrensakt gestellter Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, MRG darf allein aus diesem Grund nicht ab? oder zurückgewiesen werden, sondern ist richtig im Titelakt zu erfassen ([erforderlichenfalls] an die Abteilung, die den Titelakt führt, abzutreten) und dort zu entscheiden.

Ist bereits eine Zwangsverwaltung nach § 6 Abs 2 MRG betreffend die Liegenschaft des Vermieters bewilligt, dann ist im Fall der Stattgebung eines weiteren, diese Liegenschaft betreffenden Antrags nach § 6 Abs 2 MRG dem bereits bestellten Verwalter aufzutragen, auch die weiteren Arbeiten durchzuführen.Ist bereits eine Zwangsverwaltung nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG betreffend die Liegenschaft des Vermieters bewilligt, dann ist im Fall der Stattgebung eines weiteren, diese Liegenschaft betreffenden Antrags nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG dem bereits bestellten Verwalter aufzutragen, auch die weiteren Arbeiten durchzuführen.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 60/15g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130151

Im RIS seit

20.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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