Norm
MRG §6 Abs2Rechtssatz
Die Zwangsverwaltung gemäß § 6 Abs 2 MRG ist Fortsetzung des Titelverfahrens. Über die Bewilligung ist daher im Titelverfahren (im Titelakt) zu entscheiden. Ein unrichtig in einem anderen Verfahrensakt gestellter Antrag gemäß § 6 Abs 2 MRG darf allein aus diesem Grund nicht ab? oder zurückgewiesen werden, sondern ist richtig im Titelakt zu erfassen ([erforderlichenfalls] an die Abteilung, die den Titelakt führt, abzutreten) und dort zu entscheiden.Die Zwangsverwaltung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, MRG ist Fortsetzung des Titelverfahrens. Über die Bewilligung ist daher im Titelverfahren (im Titelakt) zu entscheiden. Ein unrichtig in einem anderen Verfahrensakt gestellter Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, MRG darf allein aus diesem Grund nicht ab? oder zurückgewiesen werden, sondern ist richtig im Titelakt zu erfassen ([erforderlichenfalls] an die Abteilung, die den Titelakt führt, abzutreten) und dort zu entscheiden.
Ist bereits eine Zwangsverwaltung nach § 6 Abs 2 MRG betreffend die Liegenschaft des Vermieters bewilligt, dann ist im Fall der Stattgebung eines weiteren, diese Liegenschaft betreffenden Antrags nach § 6 Abs 2 MRG dem bereits bestellten Verwalter aufzutragen, auch die weiteren Arbeiten durchzuführen.Ist bereits eine Zwangsverwaltung nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG betreffend die Liegenschaft des Vermieters bewilligt, dann ist im Fall der Stattgebung eines weiteren, diese Liegenschaft betreffenden Antrags nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG dem bereits bestellten Verwalter aufzutragen, auch die weiteren Arbeiten durchzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130151Im RIS seit
20.08.2015Zuletzt aktualisiert am
20.08.2015