Norm
KBGG §31 Abs2 erster HalbsatzRechtssatz
Als rückwirkend festgestellte Tatsachen gelten alle für die Zuerkennung des Anspruchs maßgeblichen Umstände, die mit Rückwirkung erst zu einem nach der Zuerkennung liegenden Zeitpunkt, z.B. durch Gerichtsurteil oder Entscheidung einer Behörde, festgestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130215Im RIS seit
15.09.2015Zuletzt aktualisiert am
21.03.2017