RS OGH 2015/6/30 10Ob9/15v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2015
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Norm

ZPO §116
AußStrG 2005 §5 Abs2 Z1 litb

Rechtssatz

Die Bestellung eines Kurators im Unterhaltsvorschussverfahren erfolgt mangels näherer Festlegung im Bestellungsbeschluss in der Regel für das gesamte Unterhaltsvorschussverfahren und nicht nur allein für das Bewilligungsverfahren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130212

Im RIS seit

15.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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