RS OGH 2015/7/2 7Ob81/15k

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Veröffentlicht am 02.07.2015
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Rechtssatz

Stützt sich der Versicherer auf seine AVB, so beinhaltet das die allgemeine Behauptung, er habe sie dem Versicherungsnehmer vorher ausgefolgt. Erst wenn der Versicherungsnehmer die Ausfolgung der AVB bestreitet, löst dies eine weitere Behauptungs- und Beweislast des Versicherers aus.

Entscheidungstexte

  • RS0130372">7 Ob 81/15k
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 81/15k
    Veröff: SZ 2015/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130372

Im RIS seit

23.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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