Norm
VersVG §6 Abs5Rechtssatz
Stützt sich der Versicherer auf seine AVB, so beinhaltet das die allgemeine Behauptung, er habe sie dem Versicherungsnehmer vorher ausgefolgt. Erst wenn der Versicherungsnehmer die Ausfolgung der AVB bestreitet, löst dies eine weitere Behauptungs- und Beweislast des Versicherers aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130372Im RIS seit
23.11.2015Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018