RS OGH 2015/7/2 7Ob81/15k

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Veröffentlicht am 02.07.2015
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Rechtssatz

Der Versicherer hat die objektive Verletzung der Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer zu behaupten und beweisen. Bei einer Obliegenheit nach § 6 Abs 1a Satz 1 VersVG muss dann der Versicherungsnehmer beweisen, dass ihn nicht einmal leichte Fahrlässigkeit trifft. Da § 6 Abs 1a erster Satz VersVG eine im Vergleich zu § 6 Abs 1 VersVG den Versicherungsnehmer begünstigende Regel ist, hat der Versicherungsnehmer auch nachzuweisen, dass der Versicherer das höhere Risiko zu höheren Prämien versichert. Das heißt, um in den Genuss der Verhältnismäßigkeitsregel zu kommen, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass es sich um eine äquivalenzwahrende Obliegenheit handelt.Der Versicherer hat die objektive Verletzung der Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer zu behaupten und beweisen. Bei einer Obliegenheit nach Paragraph 6, Absatz eins a, Satz 1 VersVG muss dann der Versicherungsnehmer beweisen, dass ihn nicht einmal leichte Fahrlässigkeit trifft. Da Paragraph 6, Absatz eins a, erster Satz VersVG eine im Vergleich zu Paragraph 6, Absatz eins, VersVG den Versicherungsnehmer begünstigende Regel ist, hat der Versicherungsnehmer auch nachzuweisen, dass der Versicherer das höhere Risiko zu höheren Prämien versichert. Das heißt, um in den Genuss der Verhältnismäßigkeitsregel zu kommen, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass es sich um eine äquivalenzwahrende Obliegenheit handelt.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 81/15k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130369

Im RIS seit

23.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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