Norm
GewO §137c Abs2Rechtssatz
Daraus, dass dem Versicherungsvermittler in Form des Versicherungsagenten die Möglichkeit einer auf das Agenturverhältnis beschränkten Haftungserklärung nach § 137c Abs 2 GewO offen steht, ist abzuleiten, dass die von ihm anstelle der Haftungserklärung gewählte Berufshaftpflichtversicherung nach § 137c Abs 1 GewO gleichfalls auf die Tätigkeit eines Versicherungsagenten im Rahmen eines bestimmten Agenturverhältnisses eingeschränkt werden kann.Daraus, dass dem Versicherungsvermittler in Form des Versicherungsagenten die Möglichkeit einer auf das Agenturverhältnis beschränkten Haftungserklärung nach Paragraph 137 c, Absatz 2, GewO offen steht, ist abzuleiten, dass die von ihm anstelle der Haftungserklärung gewählte Berufshaftpflichtversicherung nach Paragraph 137 c, Absatz eins, GewO gleichfalls auf die Tätigkeit eines Versicherungsagenten im Rahmen eines bestimmten Agenturverhältnisses eingeschränkt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129261Im RIS seit
28.02.2014Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016