RS OGH 2015/7/2 7Ob104/09h, 7Ob91/15f

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Veröffentlicht am 02.07.2015
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Rechtssatz

Der Übernehmer tritt ein, sobald das Haftpflichtrisiko auf ihn übergegangen ist. Ansprüche, die vor der Übernahme eingetreten sind, stehen dem früheren Betriebsinhaber weiter zu.

Entscheidungstexte

  • RS0125495">7 Ob 104/09h
    Entscheidungstext OGH 28.10.2009 7 Ob 104/09h
  • RS0125495">7 Ob 91/15f
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 91/15f
    Beisatz: Ist der Versicherungsnehmer nach Unternehmensübergang noch forderungsberechtigt, kann der Versicherer auch im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht für ihn eine Verjährungsverzichtserklärung abgeben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125495

Im RIS seit

27.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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