Rechtssatz
Der Übernehmer tritt ein, sobald das Haftpflichtrisiko auf ihn übergegangen ist. Ansprüche, die vor der Übernahme eingetreten sind, stehen dem früheren Betriebsinhaber weiter zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125495Im RIS seit
27.11.2009Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015