RS OGH 2015/7/9 12Os10/09a, 15Os71/14a, 12Os50/15t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.2015
beobachten
merken

Norm

StGB §167
  1. StGB § 167 heute
  2. StGB § 167 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  3. StGB § 167 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  4. StGB § 167 gültig von 01.10.2002 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 167 gültig von 01.08.2000 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2000
  6. StGB § 167 gültig von 01.10.1998 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  7. StGB § 167 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1993
  8. StGB § 167 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Bei einer auf einen einheitlichen Willensentschluss des Täters zurückgehenden Faktenmehrheit kommt dem Täter das Privileg tätiger Reue nach § 167 StGB nur bei Gutmachung des gesamten Schadens zu, sodass selbst bei einer allfälligen Widmung der Überweisung als Gutmachung für einen von mehreren (über einen einheitlichen Willensentschluss des Täters zusammenhängenden) Schadensfällen dieser Teilzahlung keine strafaufhebende Wirkung zukommen kann.Bei einer auf einen einheitlichen Willensentschluss des Täters zurückgehenden Faktenmehrheit kommt dem Täter das Privileg tätiger Reue nach Paragraph 167, StGB nur bei Gutmachung des gesamten Schadens zu, sodass selbst bei einer allfälligen Widmung der Überweisung als Gutmachung für einen von mehreren (über einen einheitlichen Willensentschluss des Täters zusammenhängenden) Schadensfällen dieser Teilzahlung keine strafaufhebende Wirkung zukommen kann.

Entscheidungstexte

  • RS0124909">12 Os 10/09a
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 12 Os 10/09a
  • RS0124909">15 Os 71/14a
    Entscheidungstext OGH 27.08.2014 15 Os 71/14a
  • RS0124909">12 Os 50/15t
    Entscheidungstext OGH 09.07.2015 12 Os 50/15t
    Vgl auch; Beisatz: Bei mehreren, nicht auf einen einheitlichen Willensentschluss des Täters zurückgehenden Taten ist zur strafbefreienden Wirkung der Gutmachung des Schadens nach § 167 StGB bei mehreren Schulden (sofern dies nicht ohne Zuordnung klar ersichtlich ist) die Widmung erforderlich, welche die dem Ersatz zugrundeliegende Tat bezeichnet, anderenfalls die Schadenersatzzahlungen allen Taten anteilig zuzurechnen sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124909

Im RIS seit

25.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten