Norm
WGG §14Rechtssatz
Die GBV ist im Fall einer Antragstellung nach § 14 Abs 2 WGG berechtigt, ein EVB?Passivum im Rahmen der Berechnung des Deckungsfehlbetrags geltend zu machen. Die GBV ist im Fall einer Antragstellung nach Paragraph 14, Absatz 2, WGG berechtigt, ein EVB?Passivum im Rahmen der Berechnung des Deckungsfehlbetrags geltend zu machen.
Als EVB?Passivum kann die GBV die Berücksichtigung jener Beträge ansprechen, die sie für Zwecke verwendet hat, für die der EVB gesetzlich vorgesehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130229Im RIS seit
29.09.2015Zuletzt aktualisiert am
29.09.2015